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BGH Beschluss vom 12.05.2020 – 3 StR 120/20

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR120.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 120/20 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR120.20.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der für sich genommen rechtsfehlerhaften Bezugnahme auf den gemäß § 154 StPO eingestellten Vorwurf der Begehung einer früheren Körperverletzung durch den Angeklagten beruht das Urteil nicht, denn sein Vorsatz bezüglich einer das Leben gefährdenden Behandlung des Nebenklägers ist mit Blick auf die konkrete Ausführung der mehrere kraftvolle Schläge umfassenden Tathandlung und die Erheblichkeit der hierdurch erlittenen Kopfverletzungen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch ohne nähere Darlegung zu entnehmen.

Schäfer Paul Berg

Anstötz Erbguth

Vorinstanz: Mönchengladbach, LG, 02.12.2019 - 300 Js 25/19 22 KLs 5/19