Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 12.05.2020 – 2 StR 531/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR531.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 531/19
vom
12. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Juli 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2020 dargestellten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Bulgarien erlittene Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Strafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Meyberg Schmidt
ECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR531.19.0