Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 94/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR94.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 94/20 vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR94.20.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch in Ziffer II.1. des Tenors jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 3. Oktober 2019 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1 Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift
bei Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 – 5 StR 592/19 Rn. 1 und vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 Rn. 2 mwN).
Raum Bellay Bär
Hohoff Pernice
Vorinstanz: Stuttgart, LG, 11.10.2019 - 114 Js 30265/19 9 Ks