Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 21.04.2020 – 1 StR 608/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:210420B1STR608.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 608/19
vom 21. April 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2020:210420B1STR608.19.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. April 2020 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die vom Angeklagten T. erhobene Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO im Blick auf die allenfalls bruchstückhafte Darstellung des Gangs der Hauptverhandlung überhaupt zulässig sein sollte, weist der Senat darauf hin, dass der am 31. Januar 2019 erteilte Hinweis zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Tatbeiträge offen ist und eine Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat als Gehilfe einschließt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass anstatt mehrerer tatmehrheitlicher Beihilfehandlungen auch eine einheitliche Beihilfehandlung in Betracht käme. Hierzu ist – ungeachtet
seiner Mitteilung, dass er einen Aussetzungsantrag gestellt hätte – in der Sache nichts vorgetragen.
Raum Fischer Bär
Leplow Pernice
Vorinstanz: Darmstadt, LG, 07.06.2019 - 600 Js 8039/17 18 KLs