Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 02.04.2020 – 1 StR 611/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:020420B1STR611.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 611/19
vom 2. April 2020 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2020:020420B1STR611.19.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 2019 mit Beschluss vom 11. Februar 2020 verworfen.
2 Mit beim Bundesgerichtshof am 28. Februar 2020 eingegangenem undatiertem Schreiben erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge.
3 Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme nicht glaubhaft gemacht ist. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten
verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Raum Jäger Bellay
Hohoff Pernice
Vorinstanz: München I, LG, 19.02.2019 - 363 Js 157466/17 3 KLs