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BGH Beschluss vom 31.03.2020 – 5 StR 68/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR68.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 68/20 vom 31. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mutzbauer Berger Mosbacher

Köhler von Häfen

ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR68.20.0