nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – 5 StR 68/20

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR68.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 68/20 vom 31. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mutzbauer Berger Mosbacher

Köhler von Häfen

ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR68.20.0

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – 5 StR 68/20, ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR68.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-31/5-str-68-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
