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BGH Beschluss vom 25.03.2020 – 4 StR 64/20

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250320B4STR64.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/20

vom

25. März 2020

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:250320B4STR64.20.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, von dem Angeklagten seien aufgrund seines Zustands in Zukunft auch Kapitalstraftaten zu erwarten, nicht ausreichend belegt. Dies stellt aber die Unterbringungsanordnung nicht in Frage. Denn auch die rechtsfehlerfrei festgestellte Wahrscheinlichkeit höheren Grades der zukünftigen Begehung von Körperverletzungen reicht hier für die Begründung einer Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB aus.

Sost-Scheible Roggenbuck Bender

Quentin Bartel

Vorinstanz: Essen, LG, 10.10.2019 ‒ 12 Js 1958/18 26 KLs 6/19