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BGH Beschluss vom 11.03.2020 – 4 StR 589/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:110320B4STR589.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/19

vom

11. März 2020

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt.

ECLI:DE:BGH:2020:110320B4STR589.19.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit einem Beweisantrag des Nebenklägers geltend gemacht wird, versagt bereits deshalb, weil der Beweisantrag keine zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörende Sachäußerung des Nebenklägers beinhaltet.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Bender Rommel

Vorinstanz: Hagen, LG, 30.04.2019 ‒ 400 Js 150/18 31 Ks 5/18