Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 13.02.2020 – 1 StR 473/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:130220B1STR473.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 473/19 vom 13. Februar 2020 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:130220B1STR473.19.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2020 beschlossen:
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 2019 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 durch seinen Verteidiger erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision ist ein durchgreifender Erörterungsmangel nicht darin zu sehen, dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht explizit dargetan hat, welche Gründe zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift geführt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17 und vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3). Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Angaben der Nebenklägerin wird dadurch vorliegend nicht in Frage gestellt, weil sich aufgrund der
Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin in den Urteilsgründen ergibt, dass ein Anfassen und Reiben ihrer Scheide durch den Angeklagten „ein- oder zweimal geschehen“ sei (UA S. 9). Diese Vorfälle entsprechen den Fällen 4 und 6 der Anklageschrift, wobei letzterer als Tat C.II.5 der Urteilsgründe vom Landgericht abgeurteilt wurde.
Raum Bellay Fischer
Bär Hohoff
Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 03.05.2019 - 651 Js 64837/18 jug JKI KLs