Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 04.02.2020 – 5 StR 641/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR641.19.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 641/19
vom
4. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat bereits eine positive Kriminalprognose verneint (§ 56 Abs. 1 StGB), weswegen es einer Auseinandersetzung mit § 56 Abs. 2 StGB nicht bedurfte.
Sander Schneider König
Berger Mosbacher
ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR641.19.0