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BGH Beschluss vom 22.01.2020 – 2 StR 567/19

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/19 vom 22. Januar 2020 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2019:220119B2STR567.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Nichtanwendung des § 64 StGB, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, begegnet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen, denen sich der Senat nicht verschließen kann, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte die Angeklagte seit etwa sechs bis sieben Jahren täglich ein bis zwei Gramm Methamphetamin und entschloss sich unter anderem deswegen, den Handel mit diesem Betäubungsmittel während der Abwesenheit ihrer Freundin fortzuführen. Diese Hinweise sowohl auf einen Hang als auch einen symptomatischen Zusammenhang hätten Anlass gegeben, die Voraussetzungen des § 64 StGB zu erörtern. Dies ist unterblieben.

Franke Krehl Eschelbach

Zeng Meyberg

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 26.07.2019 - 5142 Js 254743/18 5/30 KLs 11/19