Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 15.01.2020 – 4 StR 440/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR440.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 440/19
vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR440.19.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall III.2.c.aa der Urteilsgründe (Pkw Nissan) tateinheitlich des versuchten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sind; eine für das Vorliegen einer verkehrsspezifischen Gefahr erforderliche Ausnutzung der Eigendynamik des Fahrzeugs des Geschädigten ist nicht festgestellt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel