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BGH Beschluss vom 14.01.2020 – 4 StR 254/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:140120B4STR254.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/19

vom

14. Januar 2020

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:140120B4STR254.19.0

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung des § 213 Var. 2 StGB aus dem Blick verloren hat, dass auch das Vorliegen eines Versuchs Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein kann (zur Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 – 5 StR 386/19, juris; vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; vom 11. Februar 2015 – 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Verneinung 4).

Sost-Scheible Roggenbuck Quentin

Feilcke Bartel