Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 09.01.2020 – I ZB 109/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090120BIZB109.19.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 109/19

vom

9. Januar 2020

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:090120BIZB109.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:

Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 4. November 2019 (51 T 373/19) werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des 1 Schuldners ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen

die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18 bis 20]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz

Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2019 - 51 T 373/19 -