Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 24.10.2019 – 4 StR 473/19
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:241019B4STR473.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/19 vom 24. Oktober 2019 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:241019B4STR473.19.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei, weil jedenfalls ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht sicher festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 3 StR 98/12, juris Rn. 12 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Feilcke Paul