Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2019
BGH Beschluss vom 22.10.2019 – XI ZR 76/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:221019BXIZR76.18.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 76/18
vom
22. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:221019BXIZR76.18.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Maihold, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung "Der Widerruf ist zu senden an …" den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung genügt. Nach Satz 2 Halbs. 2 dieser Vorschrift genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Gebraucht der Unternehmer in seiner Belehrung das zum Begriff "Absendung" zugehörige Verb "senden" im selben Kontext, kann dies nie undeutlich sein, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.405,33 €.
Ellenberger Joeres Maihold
Menges Schild von Spannenberg
Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 06.02.2017 - I-1 O 168/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2017 - I-19 U 65/17 -