Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 28.08.2019 – 5 StR 419/19

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR419.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 419/19

vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR419.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 9. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Darstellung der Gutachtenergebnisse zu DNA-Mischspuren nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Bei derartigen Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18,

BGHSt 63, 187; vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, je mwN).

3 Da das Landgericht die Spuren zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten und zur Stützung der Angaben des Geschädigten verwendet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung.

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