Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 18.07.2019 – 5 StR 151/19
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 151/19
vom 18. Juli 2019 in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151.19.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 aufrechterhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sowie die gegen die Angeklagten A. und Ay. angeordnete Einziehung von 215 Euro entfallen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Hinsichtlich der noch nicht erledigten Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war die Urteilsformel neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StGB, § 69a Rn. 12).
Mutzbauer König Berger
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