Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2019

BGH Beschluss vom 03.07.2019 – AnwSt (B) 6/18

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2019:030719BANWST.B.6.18.0

BerufsrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6/18

vom 3. Juli 2019 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2019:030719BANWST.B.6.18.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 3. Juli 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2019 wird auf Kosten des Rechtsbeistands zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 2 StPO (zur Anwendbarkeit im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, 9. Aufl., § 116 Rn. 34 mwN) ist der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs binnen einer Woche nach Kenntnis von der angegriffenen Entscheidung zu stellen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde die Entscheidung des Senats am 17. Mai 2019 zugestellt. Der Eingang der Anhörungsrüge erfolgte am 29. Mai 2019 und damit nach Fristablauf.

3 Eine Gehörsverletzung wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigt, dabei aber sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Bei seiner Entscheidung hat er weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht

gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Kayser Lohmann Paul

Wolf Merk

Vorinstanzen: ANWG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2010 - IV AG 82/09 - 4 EV 229/09 - AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.2017 - 2 AGH 17/10 -