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BGH Beschluss vom 24.04.2019 – AnwSt (B) 6/18

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2019:240419BANWST.B.6.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6/18

vom 24. April 2019 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

ECLI:DE:BGH:2019:240419BANWST.B.6.18.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 24. April 2019 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeistand hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3 In der Beschwerdeschrift des Rechtsbeistands ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Rechtsfrage betreffend die Führung der Bezeichnung "Fachbeistand" ist höchstrichterlich bereits geklärt. Soweit es den Verstoß gegen § 10 BORA betrifft, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung falscher

Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Kayser Lohmann Paul

Wolf Merk

Vorinstanzen: ANWG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2010 - IV AG 82/09 - 4 EV 229/09 - AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.2017 - 2 AGH 17/10 -