Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 15.04.2019 – X ZA 1/17

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:150419BXZA1.17.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_1

I. Mit dem Beschluss vom 27. November 2018, gegen den die Gegenvorstellung sich richtet, hat der Senat das Gesuch des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 3. April 2017 zu bewilligen, zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2019 zugestellt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_2

II. Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig, weil sie erst am 28. Februar 2019 und damit verspätet eingelegt worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_3

Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zur Verfügung, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, juris).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_4

Eine zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel abgelehnt wurde, hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten. Ein nach Ablauf der Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegtes Rechtsmittel wäre verspätet und damit unzulässig. Wird, wie hier, nicht das Rechtsmittel eingelegt, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, sondern gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach Bescheidung der Gegenvorstellung grundsätzlich von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_5

Diese Frist beträgt, außer in den in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fällen, die nicht einschlägig sind, weil es um die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, zwei Wochen. Diese Frist ist hier selbst dann verstrichen, wenn dem Kläger die einer Partei nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Rechtsmittels nach der Bekanntgabe der Entscheidung grundsätzlich zugebilligte Bedenkzeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, ebenfalls zugestanden würde, obwohl dafür sachlich an sich kein Raum ist, weil er das Rechtsmittel gerade nicht auf eigene Kosten durchführen, sondern lediglich sein Prozesskostenhilfegesuch auf einen anderen Sachverhalt stützen möchte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_6

Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet ist, die Folgen schwerwiegender Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Entscheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen, nicht aber dafür, dem Petenten zu ermöglichen, sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt zu stützen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-15/x-za-1-17#rd_7

III. Die vorstehenden Ausführungen würden sinngemäß gelten, wenn die Gegenvorstellung in die Einreichung eines neuerlichen Prozesskostenhilfegesuchs umgedeutet würde; auch dieses hätte nach Lage der Dinge jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden müssen.

Meier-Beck Gröning Bacher
Kober-Dehm Marx