Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019
BGH Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 454/18
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR454.18.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/18
vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR454.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 durch Beschluss vom 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO.
2 Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.
3 Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher