Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 454/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR454.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/18

vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR454.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 durch Beschluss vom 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO.

2 Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.

3 Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Mutzbauer Sander Schneider

Berger Mosbacher