Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2019

BGH Beschluss vom 06.02.2019 – 5 StR 538/18

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR538.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 538/18 (alt: 5 StR 613/17)

vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR538.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten am 28. August 2017 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete Revision hat der Senat am 9. Januar 2018 – unter Abänderung des Schuldspruchs – weitgehend verworfen. Er hat das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen lediglich aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2 Mit Urteil vom 18. Juni 2018 hat das Landgericht (erneut) davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB anzuordnen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

3 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Durch die Ablehnung der Unterbringung ist – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – der Angeklagte nicht beschwert. Eine Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308).

Sander Schneider Berger

Eschelbach Köhler