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BGH Beschluss vom 23.01.2019 – 2 StR 525/18

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 525/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen

wegen Raubes

ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. April 2018 wird – soweit es diesen Angeklagten betrifft – von der Einziehung von Wertersatz i.H.v. 4.135 Euro abgesehen; diese entfällt, soweit sie sich gegen den Angeklagten A. richtet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 4.135 Euro gegen ihn sowie seine beiden Mitangeklagten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

2 Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insofern bestehen erhebliche Beden-

ken, ob der am Tatort nicht präsent gewesene Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von den Mitangeklagten erbeuteten Gelder und Schmuckstücke erlangt hatte. Über eine etwaige Beuteteilung lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nichts entnehmen.

3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4 Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Appl Zeng

Grube Schmidt