Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 22.11.2018 – IX ZR 31/18
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZR31.18.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/18 vom
22. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZR31.18.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. November 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis
des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 9 O 242/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2017 - 9 U 68/17 -