Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 435/18

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:211118B4STR435.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435/18 vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:211118B4STR435.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Obgleich die Strafkammer in den Urteilsgründen nur die in der ca. zwei Stunden nach den Taten entnommenen Blutprobe gemessene Alkoholkonzentration angegeben und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht ausdrücklich bestimmt hat, vermag der Senat auszuschließen, dass sie bei ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von einer zu niedrigen Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist. Denn die Angabe der gemessenen Blutalkoholkonzentration ist entweder mit der entsprechenden Zeitangabe (UA 9, 15 und 22) oder einer Benennung des zeitlichen Abstands zwischen der Probenentnahme und den Taten (UA 29) verknüpft.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob hier auf die Rechtsfigur der vorsätzlichen actio libera in causa zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 – 4 StR 79/62, NJW 1962, 1578; Urteil vom 23. November 1951 – 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 17; MünchKommStGB/Streng, 3. Aufl., § 20 Rn. 114 mwN). Deren Anwendbarkeit wäre mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Angeklagte einen Vorsatzwechsel vollzogen und den maßgeblichen Entschluss zur Begehung eines schweren Raubes erst nach der Alkoholaufnahme gefasst hat, ohnehin zweifelhaft.

Sost-Scheible Cierniak Bender

Quentin Bartel