Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 07.11.2018 – 2 StR 345/11
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 345/11 vom 7. November 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen
hier: Anhörungsrüge der Beschuldigten
ECLI:DE:BGH:2018:071018B2STR345.11.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 durch Beschluss verworfen. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2018 beantragt sie „gemäß § 356a StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs.“ Sie meint, die „Revisionsgründe treffen alle zu.“
2 Die Anhörungsrüge hat, unbeschadet der Frage einer Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung, keinen Erfolg. Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu ihrer Revision verletzt.
3 Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16).
Schäfer Appl Eschelbach
Grube Schmidt