Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 24.10.2018 – 5 StR 425/18
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:241018B5STR425.18.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 425/18
vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2018:241018B5STR425.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2018 durch Beschluss vom 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Rüge nach § 356a StPO.
2 Die Rüge ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der nicht näher begründeten Vermutung der Beschwerdeführerin hat der Senat ihren Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen. Dass der Senat einstimmig entschieden hat, ergibt sich aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO.
3 Die Kosten der Anhörungsrüge fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler