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BGH Beschluss vom 19.09.2018 – I ZB 8/18
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:190918BIZB8.18.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/18 vom
19. September 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:190918BIZB8.18.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur des Senatsbeschlusses vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
2. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 I. Die Anträge der Antragstellerin sind unstatthaft und damit unzulässig.
2 1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur ist unstatthaft und damit unzulässig, weil die insoweit allein in Betracht kommende Regelung in § 320 ZPO über die Berichtigung des Tatbestands auf den angefochtenen Beschluss nicht anwendbar ist.
3 2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]).
4 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
5 III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 T 69/17 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 52/17 (Abl) -