Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 206/16

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:290818BVIIZR206.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 206/16

vom

29. August 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:290818BVIIZR206.16.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Sacher und den Richter Röhl

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe§

1 Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht mehr vor. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 (NJW 2018, 2469) in einem gleich gelagerten Fall die entscheidungserheblichen Rechtsfragen entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen.

2 Die Revision der Beklagten hätte aus den dort ausgeführten, hier ebenso geltenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

4 Gegenstandswert: 554.154,20 €

Kartzke Halfmeier Jurgeleit

Sacher Röhl

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2015 - 7 O 103/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2016 - 7 U 177/15 -