Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 27.08.2018 – II ZB 5/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:270818BIIZB5.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/18
vom
27. August 2018
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:270818BIIZB5.18.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen zu 2 auf Ergänzung des Beschlusses vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Antrag der Beigeladenen zu 2 und Rechtsbeschwerdeführerin, den Beschluss vom 17. Juli 2018 dahin zu ergänzen, dass die Beklagte zu 2 die Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 392.316,51 € zu tragen habe, ist nicht begründet. Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2018 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidungslücke fehlt, die Voraussetzung einer Ergänzung ist. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag das Urteil unter anderem dann zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 6; Beschluss vom 13. Januar 2016 - IV ZR 475/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, NJW 2017, 1038 Rn. 4).
2 Eine solche Entscheidungslücke liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Juli 2018 eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zulasten der Antragstellerin getroffen. Weitere Ausführungen
bzw. klarstellende Hinweise auf eine etwaige Begrenzung der Kostenhaftung nach § 26 Abs. 5 KapMuG, wie sie die Beigeladene zu 2 erreichen will, waren nicht veranlasst. Eine Begrenzung der Kostenhaftung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung unberücksichtigt zu bleiben und wirkt sich erst im Kostenfestsetzungsverfahren aus (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491 Rn. 57; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 19 Rn. 13; Kruis in KK-KapMuG, § 19 Rn. 22). Ob ein Kostenfestsetzungsverfahren zeitnah zu erwarten ist, ist dafür entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 ohne Bedeutung.
Drescher Wöstmann Sunder
Bernau B. Grüneberg
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.03.2016 - 18 OH 2/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.02.2018 - 13 Kap 1/16 -