Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG 2012

§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/19#abs-1 (1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/19#abs-2 (2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202012/19#abs-3 (3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

§ 18 § 20