Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 16.08.2018 – IX ZR 196/17

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR196.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IX ZR 196/17 vom

16. August 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR196.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg

am 16. August 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem

Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Kayser Gehrlein Lohmann

Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 66/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 18 U 165/16 -