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BGH Beschluss vom 15.08.2018 – 4 StR 225/18

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR225.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR225.18.0

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2018 bemerkt der Senat:

Lässt der Tatrichter – wie hier – durch den Hinweis auf § 35 BtMG in den Urteilsgründen erkennen, dass er den betäubungsmittelabhängigen Täter für therapiebedürftig hält, begegnet die gleichzeitige Verneinung der Gefahr, dieser werde infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten – insbesondere Beschaffungstaten – begehen, jedenfalls dann rechtlichen Bedenken, wenn er insoweit allein auf den Umstand abstellt, der Täter sei in der Vergangenheit noch nicht (einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 – 4 StR 98/18, Tz. 10). Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, weil das Landgericht seine Gefahrprognose, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, zusätzlich auf den hinreichend tatsachenfundierten Umstand gestützt hat, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte erhebliche Skrupel hatte, die Tat überhaupt zu begehen und deshalb eine erhebliche Hemmschwelle überwinden musste.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin