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BGH Beschluss vom 01.08.2018 – 2 StR 20/18

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:010818B2STR20.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 20/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2018:010818B2STR20.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juni 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2017 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

3 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen

besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06, BeckRS 2006, 13335).

Appl Krehl Eschelbach

Bartel Grube