Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 17.07.2018 – 1 StR 56/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR56.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 56/18
vom
17. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR56.18.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. August 2012 – 1 StR 311/12 und vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 58). Das Einrücken von Akteninhalt in die Urteilsgründe ersetzt diese wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichen nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17). Hier wird der Bestand des Urteils dadurch letztlich nicht gefährdet, da sich die erforderlichen gerichtlichen Ausführungen zur Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise den Gründen entnehmen lassen und diese den Schuldspruch tragen.
Jäger Bellay Cirener
Hohoff Pernice