Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 11.07.2018 – V ZB 100/18

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:110718BVZB100.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 100/18 vom

11. Juli 2018

in der Abschiebungshaftsache

ECLI:DE:BGH:2018:110718BVZB100.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe§

1 Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

2 Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG genügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung der Abschiebung notwendigen Verfahrensschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine nachvollziehbare Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforderlich, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die

kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 8 ff. mwN).

Stresemann Weinland Kazele

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 06.05.2018 - 507a XIV (B) 134/18 - LG Köln, Entscheidung vom 06.06.2018 - 39 T 71/18 -