Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2018
BGH Beschluss vom 03.07.2018 – 2 StR 163/17
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR163.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/17 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR163.17.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt, nicht geltend gemacht.
Schäfer Krehl Bartel
Grube Schmidt