Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 20.06.2018 – V ZB 83/18

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:200618BVZB83.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/18 vom

20. Juni 2018

in der Abschiebungshaftsache

ECLI:DE:BGH:2018:200618BVZB83.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 15. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 5. Zivil-(Beschwerde)Kammer des Landgerichts Münster vom 1. Juni 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe§

1 Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag genügt in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 6 f.); dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Mangel ist auch nicht geheilt worden. Zwar hat die Behörde ihre Angaben auf

Veranlassung des Beschwerdegerichts ergänzt. Weitere Voraussetzung einer Heilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber, dass der Betroffene hierzu angehört wird (vgl. näher Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9 mwN). Daran fehlt es.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 15.05.2018 - 42 XIV 81/18 B - LG Münster, Entscheidung vom 01.06.2018 - 5 T 316/18 -