Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 07.06.2018 – I ZA 11/17

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZA11.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 11/17 vom

7. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZA11.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2017 ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Entsprechend der Angabe in der Klagebegründung haben beide Vorinstanzen den Wert des Unterlassungsantrags auf 20.000 € festgesetzt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag ebenfalls diesen Wert angegeben. Entgegen der Ansicht

des Antragstellers erhöht sich seine Beschwer nicht im Hinblick auf die abgewiesene Widerklage auf Schadensersatz wegen außergerichtlicher Kosten um 597,74 €. Das Landgericht hat die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erhobene Widerklage zutreffend als unzulässig abgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085 [juris Rn. 2]). Der Beklagte hat die Widerklage in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt. Die vom Berufungsgericht gleichwohl tenorierte Abweisung der Widerklage hat ihren Grund allein darin, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst hat.

Koch Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke

Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2 O 42/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2017 - I-4 U 4/17 -