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BGH Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 383/17

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR383.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 383/17

vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR383.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 mit Beschluss vom 20. Februar 2018 im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit dem hiergegen erhobenen Antrag gemäß § 356a StPO verfolgt der Angeklagte die bereits in der Revisionsbegründung geltend gemachte Rüge einer Gesetzesverletzung bei der Bestimmung der beiden Ergänzungsrichter weiter.

2 Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat zu der erneut geltend gemachten Rüge in seinem oben genannten Beschluss Stellung genommen und bereits einen entsprechenden Rechtsfehler verneint. Dabei hat er keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Sander Schneider König

Berger Köhler