Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 03.05.2018 – 3 StR 98/18

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/18

vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0

Abweichend von dem Grundsatz, dass bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel nicht deckungsgleich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, juris Rn. 2).

Becker Gericke Spaniol

Berg Hoch

ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0