Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 02.09.1998 – 3 StR 391/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 391/98 vom
2. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlos-
sen:
Die Revision der Nebenklägerin Ss. gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1997 wird
als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklaten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat, ist die Revision der Nebenklägerin S. unzulässig, weil aus dem auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteten Revisionsamtrag und der dazu gegebenen Begründung nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO S 400 I Zulässigkeit 5). Der Angeklagte ist wegen der zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten verurteilt und insoweit nicht etwa freigesprochen worden. Darüber hinaus umfaßt die Verurteilung auch eine die Beschwerdeführerin nicht betreffende Tat. Unter diesen Umständen hätte es angesichts der nach $S 400 Abs. 1 StPO begrenzten Rechtsmittelbefugnisse näherer Darlegungen dazu bedurft, daß der gerügte Verfahrensverstoß und der nur all-
gemein behauptete sachlich-rechtliche Mangel zur Folge ha-
ben konnten, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Solche näheren Darlegungen fehlen. Auch unabhängig von den besonderen Zulässigkeitsanforderungen nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Verfahrensrüge nicht formgerecht erhoben. Nach 8 344 Abs. 2
Satz 2 StPO hätte im einzelnen mitgeteilt werden müssen, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen der Fortsetzungstermin verlegt wurde und was Gegenstand dieses
Fortsetzungstermins war. Auch solche Darlegungen fehlen.
Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 8; BGH bei Kusch NStzZ 1994, 227, 229; Hilger in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 93), sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendi-
gen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der
Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel infolge der
Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten nicht deckungsgleich ist.
Rissing-van Saan Blauth winkler
Boetticher RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan