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BGH Beschluss vom 26.04.2018 – 4 StR 74/18

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR74.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 74/18 vom 26. April 2018 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 12. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR74.18.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Verneinung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB von einem zu engen Maßstab ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 2 StR 427/11, StV 2012, 282, 283; Beschluss vom 25. Juli 2007 – 1 StR 332/07, NStZ 2007, 697). Denn die Feststellungen geben keinen Hinweis darauf, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem von dem Angeklagten geschilderten täglichen Cannabis-Konsum und der Tatbegehung bestanden haben könnte.

Franke Roggenbuck Cierniak

Quentin Feilcke