Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2018

BGH Beschluss vom 22.03.2018 – 3 StR 625/17

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.2

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 625/17

vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl

ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.2

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten "besonders schweren Diebstahl" zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2 Die durch sein wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel veranlasste revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Allerdings war - unbeschadet der Beschränkung der Revision - der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen. Der Zusatz "besonders

schwer" zur Kennzeichnung des § 243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.

Becker

Berg Leplow