Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 08.02.2018 – V ZR 87/17
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:080218BVZR87.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/17 vom
8. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:080218BVZR87.17.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3 und zu 8 bis 11 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Die gemäß § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - auf die auch die Klägervertreterin verweist - ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 36/12, juris).
3 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite aus der Beschwerdeerwiderung darzulegen, dass die
Entscheidung des Senats nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16). Eine solche Darlegung enthält die Begründung der Anhörungsrüge nicht; sie wiederholt im Wesentlichen die - von dem Senat zur Kenntnis genommenen - zentralen Argumente der Beschwerdebegründung.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 04.04.2016 - 202 C 181/15 - LG Köln, Entscheidung vom 16.02.2017 - 29 S 88/16 -