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BGH Beschluss vom 06.02.2018 – 2 StR 173/17

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR173.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 173/17

vom

6. Februar 2018

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR173.17.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 193 und 194 geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 106 mwN).

Schäfer Appl Krehl

Bartel Grube

ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR173.17.0