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BGH Beschluss vom 11.01.2018 – 5 StR 498/17

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR498.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 498/17

vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen

Person u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR498.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten T. verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche weiteren entstandenen immateriellen Schäden aus dem am 6. November 2016 erfolgten sexuellen Missbrauch und der am selben Tag erfolgten Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.

Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:

Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus. Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 verbliebenen Adhäsionsantrag als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – 5 StR 396/17 mwN).

Mutzbauer Sander Schneider

König Berger