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BGH Beschluss vom 02.11.2017 – I ZB 50/17

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB50.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/17

vom

2. November 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB50.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 1. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).

2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Koch Feddersen

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - 332 T 15/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - 7 W 24/17 -